Satzung des Naturwissenschaftlichen Vereins Landshut e.V.

Vorbemerkung:

Der am 23. Oktober 1864 gegründete „Botanische Verein in Landshut“ wurde am 21. Februar 1902 in den „Naturwissenschaftlichen Verein Landshut“ umgewandelt; bei dieser Gelegenheit hat sich der am 17. Februar 1866 gegründete „Mineralogische Verein Landshut“ mit ihm vereinigt.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

  1. Der „Naturwissenschaftliche Verein“ – gegründet am 23. Oktober 1864 als „Botanischer Verein in Landshut“ – hat den Zweck, das Interesse für alle Zweige der Naturwissenschaft zu wecken und zu pflegen, sowie naturwissenschaftliche Kenntnisse zu verbreiten. Sein besonderes Anliegen ist, die naturkundliche Erforschung von Niederbayern zu fördern. Dies geschieht durch wissenschaftliche Vorträge, naturwissenschaftliche Exkursionen, Aufbau und Erhaltung des vereinseigenen Naturkundemuseums und der Vereinsbibliothek sowie durch Veröffentlichungen.
    Es bestehen Verbindungen zu in- und ausländischen naturwissenschaftlichen Vereinen, Institutionen und Museen durch Schriftenaustausch.
    Der Verein hat sich auch die Pflege des Natur- und Umweltschutzes in Zusammenarbeit mit den gesetzlich damit beauftragten Stellen zur Aufgabe gemacht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (wie bisher: Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück).
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein hat seinen Sitz in Landshut und ist beim Amtsgericht Landshut in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Soweit die Verfassung des Vereins auf dieser Satzung beruht, wird sie durch die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine bestimmt.

II. Mitgliedschaft

§ 3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 4

  1. Als ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Eintritt gilt von dem in der Mitgliedskarte angegebenen Tag an.
  4. Rechte der ordentlichen Mitglieder:
    1. Empfang der Veröffentlichungen des Vereins
    2. Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
    3. Benutzung der Vereinsbibliothek
    4. Stimm- und Antragsrecht bei der Mitgliederversammlung

§ 5

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, denen der Verein wegen ihrer Verdienste um seine Förderung besondere Hochachtung bezeugen will.
  2. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, entrichten aber keinen Jahresbeitrag.

§ 6

Der Austritt steht den Mitgliedern jederzeit frei. Er muß dem 1. Vorsitzenden schriftlich erklärt werden und gilt vom Tag des Einlaufs der Erklärung.

§ 7

  1. Durch Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Ausschussmitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Die Ausschließung erfolgt ohne Angaben von Gründen.
  2. Gegen den Beschluss der Ausschließung steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

III. Vereinsbeiträge

§ 8

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu leisten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Die Beiträge sind fällig zum Beginn des Kalenderjahres.

IV. Leitung des Vereins

§ 9

  1. Die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand. Er bedient sich dabei der Mithilfe der Ausschussmitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; der Ausschuss aus dem 1. und 2. Schriftführer, dem Kassier, dem Bibliothekar, den Konservatoren und zwei Beisitzern.
  3. Vorstand und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern gewählt.

§ 10

  1. Vorstand und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung alle 5 Jahre gewählt oder früher, wenn dazu Veranlassung besteht.
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder der beiden Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 250 EURO bedürfen der Einwilligung oder der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

V. Mitgliederversammlung

§ 11

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören außer den ihr in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten die Genehmigung des Jahresvoranschlags und der Jahresabrechnung, die Vorstandsentlastung sowie Satzungsänderungen.

§ 12

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

§ 13

Sie ist jährlich im ersten Vierteljahr einzuberufen (Jahresversammlung); sie ist außerdem jeweils zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 14

Anträge, die drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 15

Die Einberufung geschieht durch Bekanntgabe in der Landshuter Tagespresse.

§ 16

In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des Vereins gleiches Stimmrecht. Juristische Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen.

§ 17

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Stimmengleichheit steht dem Leiter der Versammlung eine zweite Stimme zu.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung über den Vereinszweck enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 18

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ihrem Wortlaut in einem Protokoll zu beurkunden. Die Protokolle werden vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 19

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 20

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadtgemeinde Landshut zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (Verwendung in Bibliotheken, Museen oder Schulen).


Diese Satzung wurde genehmigt in der Jahresversammlung am 4. April 2001.