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Vorbemerkung:
Der am 23. Oktober 1864 gegründete „Botanische Verein in
Landshut“ wurde am 21. Februar 1902 in den
„Naturwissenschaftlichen Verein Landshut“ umgewandelt; bei
dieser Gelegenheit hat sich der am 17. Februar 1866
gegründete „Mineralogische Verein Landshut“ mit ihm
vereinigt.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
- Der „Naturwissenschaftliche Verein“ – gegründet am
23. Oktober 1864 als „Botanischer Verein in Landshut“ –
hat den Zweck, das Interesse für alle Zweige der
Naturwissenschaft zu wecken und zu pflegen, sowie
naturwissenschaftliche Kenntnisse zu verbreiten. Sein
besonderes Anliegen ist, die naturkundliche Erforschung
von Niederbayern zu fördern. Dies geschieht durch
wissenschaftliche Vorträge, naturwissenschaftliche
Exkursionen, Aufbau und Erhaltung des vereinseigenen
Naturkundemuseums und der Vereinsbibliothek sowie durch
Veröffentlichungen.
Es bestehen Verbindungen zu in- und ausländischen
naturwissenschaftlichen Vereinen, Institutionen und
Museen durch Schriftenaustausch.
Der Verein hat sich auch die Pflege des Natur- und
Umweltschutzes in Zusammenarbeit mit den gesetzlich
damit beauftragten Stellen zur Aufgabe gemacht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (wie bisher: Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück).
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Landshut und ist beim
Amtsgericht Landshut in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Soweit die Verfassung des Vereins auf dieser Satzung
beruht, wird sie durch die Vorschriften des bürgerlichen
Gesetzbuches über Vereine bestimmt.
II. Mitgliedschaft
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
§ 4
- Als ordentliche Mitglieder können alle natürlichen
und juristischen Personen aufgenommen werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Eintritt gilt von dem in der Mitgliedskarte
angegebenen Tag an.
- Rechte der ordentlichen Mitglieder:
- Empfang der Veröffentlichungen des Vereins
- Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
- Benutzung der Vereinsbibliothek
- Stimm- und Antragsrecht bei der
Mitgliederversammlung
§ 5
- Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt
werden, denen der Verein wegen ihrer Verdienste um seine
Förderung besondere Hochachtung bezeugen will.
- Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
- Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder, entrichten aber keinen
Jahresbeitrag.
§ 6
Der Austritt steht den Mitgliedern jederzeit frei. Er muß
dem 1. Vorsitzenden schriftlich erklärt werden und gilt vom
Tag des Einlaufs der Erklärung.
§ 7
- Durch Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen
eines Ausschussmitglieds durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen
werden. Die Ausschließung erfolgt ohne Angaben von
Gründen.
- Gegen den Beschluss der Ausschließung steht dem
Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung
des Beschlusses die Berufung an die
Mitgliederversammlung offen.
III. Vereinsbeiträge
§ 8
- Die ordentlichen Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu
leisten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt
werden.
- Die Beiträge sind fällig zum Beginn des
Kalenderjahres.
IV. Leitung des Vereins
§ 9
- Die Leitung des Vereins und die Verwaltung des
Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand. Er bedient sich
dabei der Mithilfe der Ausschussmitglieder.
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden;
der Ausschuss aus dem 1. und 2. Schriftführer, dem
Kassier, dem Bibliothekar, den Konservatoren und zwei
Beisitzern.
- Vorstand und Ausschuss werden von der
Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern
gewählt.
§ 10
- Vorstand und Ausschuss werden von der
Mitgliederversammlung alle 5 Jahre gewählt oder früher,
wenn dazu Veranlassung besteht.
- Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
Jeder der beiden Vorstandsmitglieder ist allein
vertretungsberechtigt.
- Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr
als 250 EURO bedürfen der Einwilligung oder der
Genehmigung der Mitgliederversammlung.
V. Mitgliederversammlung
§ 11
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören
außer den ihr in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen
Angelegenheiten die Genehmigung des Jahresvoranschlags und
der Jahresabrechnung, die Vorstandsentlastung sowie
Satzungsänderungen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1.
Vorsitzenden einberufen und geleitet.
§ 13
Sie ist jährlich im ersten Vierteljahr einzuberufen
(Jahresversammlung); sie ist außerdem jeweils zu berufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der
zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 14
Anträge, die drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eingereicht sind, müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
§ 15
Die Einberufung geschieht durch Bekanntgabe in der
Landshuter Tagespresse.
§ 16
In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder des
Vereins gleiches Stimmrecht. Juristische Personen können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen.
§ 17
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Stimmengleichheit steht dem Leiter der
Versammlung eine zweite Stimme zu.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
über den Vereinszweck enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
§ 18
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ihrem
Wortlaut in einem Protokoll zu beurkunden. Die Protokolle
werden vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer
unterzeichnet.
§ 19
- Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 20
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, der Stadtgemeinde Landshut zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat (Verwendung in Bibliotheken, Museen oder
Schulen).
Diese Satzung wurde genehmigt in der Jahresversammlung am
4. April 2001.
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